Covid-19 Antigen-Schnelltestung
Bitte beachten Sie:
Nur asymptomatische Personen haben einen Anspruch auf eine Bürgertestung nach Testverordnung (§4a)
(d.h. keine Corona-typischen Krankheitszeichen wie Halsschmerzen, Schnupfen, Husten, Fieber, Atemnot, sonstige Erkältungssymptome oder Durchfall, Erbrechen,...)! Falls diese Symptome auftreten, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117).
Ab dem 30.06.22 haben weiterhin folgende Personen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest (§ 4a Absatz 1 Nummer 1-5, 8-10 TestV):
-Nur unter Vorlage eines Nachweises möglich-
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Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
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Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
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Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
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Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
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Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
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Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
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Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
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Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
Anspruch auf einen Bürgertest mit 3€-Selbstbeteiligung (§ 4a Absatz 1 Nummer 6,7 TestV) haben folgende Personen:
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Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden
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Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, zu einer Person Kontakt haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken
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Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben
Eine Testung ohne einen der oben genannten Gründe der Testverordnung ist zukünftig selbst zu begleichen.
Weiterhin gilt:
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Personen ohne gültigen amtlichen Lichtbildausweis können nach § 6 Abs. 3 Satz 4a TestV nicht getestet werden. Bei Minderjährigen sowohl dessen Lichtbildausweis, als auch der des gesetzlichen Vertreters.
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Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters getestet werden. Geben Sie diesen bitte bei der Anmeldung als Kontaktperson an.
Falls Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie rechtzeitig zu stornieren (Link in Bestätigungsmail).
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website: https://www.stgeorg-apotheke-assling.de
Für Rückfragen stehen wir gerne per E-Mail an gh-apo.posch@t-online.de oder telefonisch unter 08092/9193 zur Verfügung.
Um einen Termin zu vereinbaren, nutzen Sie bitte den folgenden Link: